Information Schreckschusswaffen

UMGANG MIT GAS- UND SIGNALWAFFEN SEIT DEM 01. APRIL 2003

ERWERB UND BESITZ VON GAS- UND SIGNALWAFFEN

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach §8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

FÜHREN VON GAS- UND SIGNALWAFFEN

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher).

Keinesfalls darf eine Gas- und Signalwaffe auf öffentlichen Veranstaltungen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel) ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung zum kleinen Waffenschein geführt werden. Weiterhin besteht zum kleinen Waffenschein die Ausweispflicht (gültiger Personalausweis oder Reisepass).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

SCHIESSEN MIT GAS- UND SIGNALWAFFEN

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

     a) Notwehr, Notstand
     b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
     c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
           (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
           (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
     d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
     e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

SIE DÜRFEN AN SILVESTER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER ASPEKTE SCHIESSEN

Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Sie müssen sicherstellen, dass die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlässt! Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein.

TRANSPORT VON GAS- UND SIGNALWAFFEN

Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

AUFBEWAHRUNG VON ERLAUBNISFREIEN WAFFEN UND MUNITION (AB EINEM ALTER VON 18 JAHREN ERWERBBAR)

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit „freien“ Waffen und Munition sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

BELEHRUNG GEM. § 35 ABS. 2 SATZ 2 WAFFG BEIM VERKAUF VON SCHRECKSCHUSS-, REIZSTOFF- ODER SIGNALWAFFEN

Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.

GEFAHRGUTVERSAND

Munition für Schreckschusswaffen ist Gefahrengut der Klasse 1.4 S und Pyrotechnische Munition und Munition mit Reizstoffen ist Gefahrengut der Klasse 1.4 G.

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Gefahrengut kann daher nur mit zugelassenen Speditionen oder Kurierdiensten versenden werden.

Bei Rücksendungen ist dies unbedingt zu beachten!

Wir versenden deshalb Gefahrengut mit der Overnite Transport Service GmbH. Hier können Sie gesetzeskonform Gefahrgut versenden: https://overnite.eu/services/waffenversand/

DAS DEUTSCHES WAFFENGESETZ

Unter folgendem Link finden sie das deutsche Waffengesetz. Dort finden sie zu allen aufgeführten Punkten detailliertere Informationen.
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

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