Information Anscheinwaffen

Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:
1. Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen mit einer Energie von 2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke) sowie Einhandmesser

Es gelten folgende Ausnahmen:
a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
c) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck, Einhandmesser nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung)

Führverbot § 42 a WaffG

Eine Anscheinswaffe oder Hieb- und Stoßwaffe wird transportiert, wenn diese nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Diese Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser

Wer Anscheinswaffen oder Hieb- und Stoßwaffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit diesen Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser

Eine Anscheinswaffe oder Hieb- und Stoßwaffe wird transportiert, wenn diese nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Diese Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

Das deutsches Waffengesetz

Unter folgendem Link finden sie das deutsche Waffengesetz. Dort finden sie zu allen aufgeführten Punkten detailliertere Informationen.
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Disclaimer

Alle Informationen dieser Seite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Wir können trotzdem keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Alle von 4komma5 angebotenen Waffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen unseres Landes.

Umgang mit Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser