Zoraki 906 Schreckschuss Pistole brüniert 9 mm P.A.K. (P18)
Die Zoraki 906 ist eine kleine, handliche, leichte Taschenpistole. Sie ist schwarz brüniert. Alle funktionsrelevanten Teile sind stahlverstärkt. Die ergonomisch geformten Griffschalen bestehen aus hochwertigem Kunststoff. Der Griffrücken ist zusätzlich strukturiert. Vorn ist das Griffstück mit Fingermulden ausgestattet für eine sichere Handhabung. Weitere Merkmale sind eine manuelle Sicherung und ein Single Action Abzug.
Die SRS-Pistole kommt im Kaliber 9 mm P.A.K. (Pistole Automatik Knall) und ist mit einem 6 Schuss Magazin ausgestattet. Um das Magazin zu entnehmen, schiebt man einfach den Magazinhebel unter dem Griffstück nach rechts.
Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 1012 oder 1064) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befinden sich ein Kunststoffkoffer mit Clickverschlüssen und Polsterung innen, ein Abschussbecher, sowie eine Laufreinigungsbürste.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 1012 oder 1064 / 1099
- Kaliber: 9 mm P.A.K.
- Magazinkapazität: 6 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 140 mm
- Lauflänge: ca. 70 mm
- Höhe: ca. 100 mm
- Gewicht: ca. 466 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<