Heckler & Koch P30 Schreckschuss Pistole Schwarz 9 mm P.A.K. (P18)
Die Heckler & Koch P30 ist eine Gas-Signal Pistole. Sie ist robust gefertigt und mit allen Original Markings versehen. Das Modell hat einen Metallschlitten. Das Griffstück ist modular gestaltet und verfügt über Fingermulden. Unter dem Lauf befindet sich eine Picatinnyschiene zur Montage von taktischem Zubehör. Ein Highlight sind die funktionierenden Bedienhebel, wie Entspannhebel und Schlittenfanghebel. Weitere Merkmale sind eine Fallsicherung und ein Single-/Double Action Abzug.
Die SRS-Pistole kommt im Kaliber 9 mm P.A.K. (Pistole Automatik Knall) und ist mit einem 15 Schuss Magazin ausgestattet.
Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 912) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befinden sich ein Kunststoffkoffer mit Schiebeverschlüssen und Polsterung innen, ein Abschussbecher, sowie eine Laufreinigungsbürste.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 912
- Kaliber: 9 mm P.A.K.
- Magazinkapazität: 15 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 178 mm
- Lauflänge: ca. 99 mm
- Höhe: ca. 138 mm
- Gewicht: ca. 641 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<