Walther P88 Schreckschuss Pistole Schwarz 9 mm P.A.K. (P18)
Die Walther P88 Gas-Signal-Pistole überzeugt durch eine moderne Optik. Sie besteht aus Metall. Die strukturierten Griffschalen sind aus hochwertigem Kunststoff gefertigt und kommen mit Fingerrillen. Weitere Merkmale sind eine beidseitige manuelle Sicherung und ein Single- / Double-Action Abzug.
Die SRS-Pistole kommt im Kaliber 9 mm P.A.K. (Pistole Automatik Knall) und ist mit einem 10 Schuss Magazin ausgestattet. Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 764) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befinden sich ein Kunststoffkoffer mit Schiebeverschlüssen und Polsterung innen, ein Abschussbecher, sowie eine Laufreinigungsbürste.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 764
- Kaliber: 9 mm P.A.K.
- Magazinkapazität: 10 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 182 mm
- Lauflänge: ca. 100 mm
- Höhe: ca. 135 mm
- Gewicht: ca. 962 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<